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200 2026 186

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-08 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Ar- beitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 23 [pag. 62 f.]) und stellte am 13. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (act. II 17 [pag. 38 ff.]). Mit Verfügung vom 2. De- zember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) lehnte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 7 [pag. 11 f.]) trat das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 16. März 2026 (act. II 1 [pag. 1 ff.]) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Frist zur Einsprache sei gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustel- len; 2. Der Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse sei aufzuheben; 3. Die Sache sei zur materiellen Prüfung meines Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; 4. Eventualiter sei mein Anspruch direkt durch das Gericht zu beurteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

- 3 -

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 (act. II 1 [pag. 1 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Be- schwerdegegner auf die bei ihm am 11. Februar 2026 eingegangene Ein- sprache (act. II 7 [pag. 11 f.]; vgl. auch act. II 5 [pag. 9]) zu Recht nicht ein- getreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) vorbringt und eventualiter beantragt, sein Anspruch sei direkt durch das Gericht zu beurteilen, bildet dies nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

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E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

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E. 2.3.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).

E. 2.3.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führen- des Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Vor- aussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchti- gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei- zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1).

E. 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

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E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Verfügung vom 2. Dezem- ber 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. II 3 [pag. 7]). Damit begann die 30-tägige Frist am 4. Dezember 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja- nuar; Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) am Montag, 19. Januar 2026. Die Einsprache datiert vom 26. Januar 2026 (act. II 7 [pag. 11 f.]), ging beim Beschwerde- gegner jedoch erst am 11. Februar 2026 ein (act. II 5 [pag. 9]), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Bei dieser Ausgangslage ist – auch wenn das Datum der Postaufgabe nicht aktenkundig ist – erstellt, dass die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) und damit verspätet erfolgte.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, da er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, bestehe ein Frist- wiederherstellungsgrund (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass psychischer Druck, Zukunftsängste und eine Überforderung (Beschwerde S. 1) für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht rei- chen. Ausserdem ist den Akten kein Arztzeugnis zu entnehmen, welches den allfälligen Krankheitswert der Aussage bestätigt. Damit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Ein- reichung der Einsprache zu betrauen, was jedoch Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist gewesen wäre (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederher- stellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses beim Beschwerdegegner und nicht erst im Beschwerdeverfahren einzureichen gewesen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) verspätet Einsprache und es besteht kein Wiederherstellungsgrund. Damit hat der Beschwerde-

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- 7 - gegner zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Frist zur Einsprache sei gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustel- len;
  2. Der Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse sei aufzuheben;
  3. Die Sache sei zur materiellen Prüfung meines Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen;
  4. Eventualiter sei mein Anspruch direkt durch das Gericht zu beurteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 3 - Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 (act. II 1 [pag. 1 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Be- schwerdegegner auf die bei ihm am 11. Februar 2026 eingegangene Ein- sprache (act. II 7 [pag. 11 f.]; vgl. auch act. II 5 [pag. 9]) zu Recht nicht ein- getreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) vorbringt und eventualiter beantragt, sein Anspruch sei direkt durch das Gericht zu beurteilen, bildet dies nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 4 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 5 - 2.3 2.3.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.3.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führen- des Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Vor- aussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchti- gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei- zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 6 -
  9. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Verfügung vom 2. Dezem- ber 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. II 3 [pag. 7]). Damit begann die 30-tägige Frist am 4. Dezember 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja- nuar; Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) am Montag, 19. Januar 2026. Die Einsprache datiert vom 26. Januar 2026 (act. II 7 [pag. 11 f.]), ging beim Beschwerde- gegner jedoch erst am 11. Februar 2026 ein (act. II 5 [pag. 9]), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Bei dieser Ausgangslage ist – auch wenn das Datum der Postaufgabe nicht aktenkundig ist – erstellt, dass die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) und damit verspätet erfolgte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, da er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, bestehe ein Frist- wiederherstellungsgrund (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass psychischer Druck, Zukunftsängste und eine Überforderung (Beschwerde S. 1) für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht rei- chen. Ausserdem ist den Akten kein Arztzeugnis zu entnehmen, welches den allfälligen Krankheitswert der Aussage bestätigt. Damit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Ein- reichung der Einsprache zu betrauen, was jedoch Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist gewesen wäre (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederher- stellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses beim Beschwerdegegner und nicht erst im Beschwerdeverfahren einzureichen gewesen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) verspätet Einsprache und es besteht kein Wiederherstellungsgrund. Damit hat der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 7 - gegner zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 186 MAK/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Ar- beitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 23 [pag. 62 f.]) und stellte am 13. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (act. II 17 [pag. 38 ff.]). Mit Verfügung vom 2. De- zember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) lehnte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 7 [pag. 11 f.]) trat das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 16. März 2026 (act. II 1 [pag. 1 ff.]) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Frist zur Einsprache sei gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustel- len; 2. Der Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse sei aufzuheben; 3. Die Sache sei zur materiellen Prüfung meines Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; 4. Eventualiter sei mein Anspruch direkt durch das Gericht zu beurteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 (act. II 1 [pag. 1 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Be- schwerdegegner auf die bei ihm am 11. Februar 2026 eingegangene Ein- sprache (act. II 7 [pag. 11 f.]; vgl. auch act. II 5 [pag. 9]) zu Recht nicht ein- getreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) vorbringt und eventualiter beantragt, sein Anspruch sei direkt durch das Gericht zu beurteilen, bildet dies nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2026, ALV 200 2026 186

- 4 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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- 5 - 2.3 2.3.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.3.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führen- des Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Vor- aussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchti- gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei- zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2).

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- 6 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Verfügung vom 2. Dezem- ber 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. II 3 [pag. 7]). Damit begann die 30-tägige Frist am 4. Dezember 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja- nuar; Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) am Montag, 19. Januar 2026. Die Einsprache datiert vom 26. Januar 2026 (act. II 7 [pag. 11 f.]), ging beim Beschwerde- gegner jedoch erst am 11. Februar 2026 ein (act. II 5 [pag. 9]), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Bei dieser Ausgangslage ist – auch wenn das Datum der Postaufgabe nicht aktenkundig ist – erstellt, dass die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) und damit verspätet erfolgte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, da er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, bestehe ein Frist- wiederherstellungsgrund (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass psychischer Druck, Zukunftsängste und eine Überforderung (Beschwerde S. 1) für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht rei- chen. Ausserdem ist den Akten kein Arztzeugnis zu entnehmen, welches den allfälligen Krankheitswert der Aussage bestätigt. Damit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Ein- reichung der Einsprache zu betrauen, was jedoch Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist gewesen wäre (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederher- stellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses beim Beschwerdegegner und nicht erst im Beschwerdeverfahren einzureichen gewesen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung vom 2. Dezember 2025 (act. II 9 [pag. 15 ff.]) verspätet Einsprache und es besteht kein Wiederherstellungsgrund. Damit hat der Beschwerde-

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- 7 - gegner zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.